Satzung

des Anglervereins Groß Schönebeck Schorfheide e.V. im Landesverband Brandenburg e.V. des DAV.
 
§ 1 Name und Sitz
 
(1) DerVerein führt den Namen "Anglerverein Groß Schönebeck Schorfheide e.V". Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nr. VR 234 am Kreisgericht Bernau.
 
(2) Sitz des Vereins ist Groß Schönebeck 16244.
 
(3) Der Verein ist Rechtsnachfolger der ehem. Ortsgruppe Groß Schönebeck des Deutschen Anglerverbandes (DAV).
 
§ 2 Zweck
 
(1) Zweck des Vereins ist die Erhaltung bzw. die Schaffung von Möglichkeiten und Voraussetzungen für alle Formen des Angelns, zum Natur- und Umweltschutz, zur Erhaltung und Pflege der Gewässer sowie zur Hege der Fischbestände einschließlich des Artenschutzes.
 
(2) Der Zweck wir verwirklicht, insbesondere durch die Förderung und Ausübung des individuellen und gemeinschaftlichen Angelns als Freizeit- und Erholungssport sowie durch die Förderung und Ausübung des Castingsports.
 
(3) Der Verein erkennt die Satzung des Landesverbandes Brandenburg e.V. des DAV an. Er orientiert sich in seinem Wirken an dieser Satzung und an den auf dieser Grundlage von den Organen des DAV gefaßten Beschlüsse.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Geschäftsjahr
 
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
§ 5 Mitgliedschaft
 
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, das Mindestalter wird durch den Landesverband festgelegt.
 
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
 
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, sie ist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.
b) durch Ausschluß aus dem Verein.
c) durch Tod des Mitgliedes.
 
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor dem Ausschluß ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Er Kann innerhalb von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht ein Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbescheid.
 
§ 6 Rechte und Pflichten
 
(1) Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung und Förderung im Rahmen der Satzung des Vereins. Er hat das Recht, nach einer Prüfung die entsprechende Angelberechtigung zu erwerben. Jedes Mitglied hat das Recht, ab vollendetem 14. Lebensjahr zu wählen und gewählt zu werden.
 
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten und die festgelegten Mitgliedsbeiträge, Beiträge für Angelberechtigungen und die durch Mitgliederversammlung festgelegten Umlagen zu den vom Vorstand festgelegten Terminen ordnungsgemäß zu entrichten.
 
(3) Aktiv mitzuwirken bei den organisierten Einsätzen zur Pflege und Erhaltung der Verbandsgewässer, die der Verein in Betreuung genommen hat.
 
§ 7 Organe
 
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
 
§ 8 Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
 
(3) Alle Vorstandsmitglieder, die während der Ausübung ihrer Funtion als Leitungsmitglied, einen Schaden verursachen, werden weder finanziell noch materiell dafür persönlich zur Verantwortung gezogen. Außer bei Diebstahl und Veruntreuung.
 
(4) Für alle Vorstandsmitglieder, die außerhalb der sportlichen Tätigkeit Vereinsaufgaben erfüllen, ist vom Verein eine Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschließen.
 
§ 9 Die Mitgliederversammlung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist fester Bestandteil des Jahresveranstaltungsplanes mit Tag und Uhrzeit, den jedes Mitglied auf der Jahresabschluß-Veranstaltung erhält. Eine extra Einladung erfolgt nur aus besonderem Anlaß.
 
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Finanzplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedbeitrages und Umlagen,
d) einen Kassenprüfer bestellen,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung- und Vereinsauflösung,
f) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
 
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
 
(4) Jede laut Jahresveranstaltungsplan des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
 
(5) Jeder Beschluß ist rechtskräftig, wenn 51 % der Teilnehmer für die Beschlußvorlage stimmen.
 
(6) Bei Stimmengleichheit erfolgt die Ablehnung.
 
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 10 Mitgliedsbeiträge
 
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils an dem im Jahresveranstaltungsplan angegebenen Terminen fällig.
 
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages richtet sich nach den Festlegungen des Landesverbandes Brandenburg e.V. des DAV.
 
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
 
Bei der Auflösung oder Aufhebeung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Brandenburg e.V. des DAV, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
 
Festgestellt und beschlossen am 25.03.1995



Druckversion | Sitemap
© Angelverein Schorfheide